Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Familienbeihilfe: Finanzamt
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
- Antrag muss selbst gestellt werden, bzw. von den Eltern für den Direktbezug umgeschrieben werden
Schülerbeihilfe: Bildungsdirektion für Vorarlberg
- Bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres (bei bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres)
- Soziale Bedürftigkeit muss gegeben sein
- Österreichische/r Staatsbürger/in oder Herkunft aus ein EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat
- Herkunft aus einem Drittstaat, aber mind. ein Elternteil seit mind. fünf Jahren in Österreich ansässig und einkommensteuerpflichtig
- Anerkannter Flüchtling / Asylwerber/in
- Antrag im Sekretariat zu holen; er muss bis spätestens 31. Dezember des laufenden Schuljahres bei der Beihilfenbehörde (Bildungsdirektion) abgegeben werden
- Antrag muss jedes Schuljahr neu gestellt werden
Connexia Implacementstiftung
- Mindestalter 21 Jahre
- Förderzusage durch AMS
- Hauptwohnsitz in Vorarlberg
- Zusage Praktikumsplatz
Informationen: www.connexia.at
Bildungskonto: Arbeiterkammer
- Berufstätigkeit (mind. ein Jahr) vor Schulbeginn
Nicht als Berufstätigkeit gelten Zivildienst, Freiwilliges Sozialjahr, geringfügige Anstellung - Kein Anspruch für Stiftungsteilnehmer (connexia)
- Antrag im Sekretariat zu holen
- Antrag muss jedes Schuljahr neu gestellt werden
Fachkräftestipendium: AMS
- In den letzten 15 Jahren mind. 4 Jahre beschäftigt.
→ ACHTUNG: diese Förderung läuft voraussichtlich mit Ende des Jahres 2020 aus; bitte informieren Sie sich beim AMS!
Informationen: www.ams.at
Taschengeld des Landes Vorarlberg: Sanitätsabteilung
- Auszahlung am Ende des Monats
- Auszahlung beginnt ab 18 Monate vor Pflegeassistenz-Prüfung
- Derzeit Euro 90,84 bei Bezug von Familienbeihilfe, Euro 181,00 ohne Bezug Familienbeihilfe
- Kein Anspruch für Stiftungsteilnehmer (connexia), bei Bildungskarenz, bei Erhalt von Mindestsicherung
- Bankbestätigung notwendig
Mindestsicherung
- Hauptwohnsitz in Vorarlberg
- Lebensunterhalt kann nicht durch eigene Mittel bestritten werden
- Einkommen unter den Richtsätzen der Mindestsicherung
Informationen: Bezirkshauptmannschaften oder Arbeiterkammer
Wohnbeihilfe
- Österreichische/r Staatsbürger/in oder Herkunft aus ein EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat
- Nicht-österreichische Staatsbürger/innen, EU- bzw. EWR-Staatsbürger/innen, die seit mehr als 10 Jahren in Österreich ansässig sind oder eine in der Sozialversicherung erfasste Tätigkeit von mind. 8 Jahren aufweisen können oder den Status „langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsbürger uns Drittstaatsbürgerinnen“ oder „subsidiär Schutzberechtigt“ haben
- Eigennutzung der Wohnung
- Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung bei beruflichem Wiedereinstieg
- Für Alleinerziehende gelten besondere Bestimmungen
Informationen: www.vorarlberg.at